Der sinnlose Kampf gegen einen Nicht-Konkurrenten

Es gibt Fälle, in denen sich Gerichte überfordert sehen. Oder eine Klage für unsinnig und nicht wirklich verhandelbar halten. Natürlich sagen Richter das dann nicht so in dieser Deutlichkeit, aber sie geben es wenigstens dezent zu verstehen. Der Richter am Landgericht Köln beispielsweise hat in dieser Woche freundlich, aber doch bestimmt gesagt, was er von der Klage diverser Zeitungsverlage gegen die App der Tagesschau hält: nichts. Er hat das erst mit einigen juristischen Argumenten dargelegt, ehe er dann mit einem einzigen Satz die Richtung endgültig klar machte: ob es denn gar keine Möglichkeit gebe, dass man sich nochmal zusammensetze und rede? Wenn Richter so etwas rhetorisch fragen, geben sie einem Kläger gerne zu verstehen, dass das Gericht natürlich auch ein Urteil sprechen kann, das aber nach aller Voraussicht nicht zu dem vom Kläger gewünschten Ergebnis führen wird.

Man weiß allerdings auch, dass es irgendwann auch darum geht, dass jemand vor Gericht sein Gesicht nicht verlieren will. Deshalb steht trotz der richterlichen Andeutung kaum zu erwarten, dass die klagenden Verlage ihr Ansinnen zurückziehen und sich mit den Sendern zusammensetzen wird. Es geht schließlich auch — so viel Andeutung kam dann wiederum von Klägerseite – um ein paar generelle Feststellungen. Die wichtigste Grundsatzfeststellung wird demnach die Antwort auf die Frage sein: Was ist „presseähnlich“?

Und vermutlich ist es genau diese Feststellung, die das Gericht nicht treffen will.  Weil sie nicht zu treffen ist, weil das, was die Kläger gerne hätten, nicht möglich ist. Gefordert wäre nicht weniger als eine rechtsverbindliche Definition dessen, was Journalismus im digitalen Zeitalter ist und was nicht. Am Ende sollte ein Urteil stehen, dass den Sendern sagt: Lasst der Presse, was der Presse ist. Das Privileg der Presse wäre demnach der Text, öffentlich-rechtliche Sender müssten sich demnach weitgehend auf die Wiedergabe von bewegten Bildern beschränken. Die Kläger verweisen darauf, dass die entsprechenden verträge davon sprechen, „sendungsbezogene“ Inhalte zur verfügung zu stellen. Doch genau da beginnt die Crux bei einer Nachrichtensendung. Während man beispielsweise für einen „Tatort“ leicht definieren kann, was sendungsbezogen ist und was nicht, ist das bei einer Nachrichtensendung kaum realisierbar.  Das Gericht müsste aus inhaltlicher Sicht etwas tun, was schon für (Nachrichten-)Redaktionen schwer machbar ist. Es müsste definieren, was nachrichtliche Relevanz ist, würde es die Verlagsklage wirklich ernst nehmen. Niemand würde behaupten, dass das wirklich möglich ist. Deswegen entlarvt sich die Klage ja auch schnell: Sie ist in Wahrheit dazu da, eine unliebsame Konkurrenz zu beseitigen.

Die Klägerverlagen bestreiten den Konkurrenzaspekt nicht und verweisen dabei gerne auf die Downloadzahlen. Millionenfach sei die ARD-App schon geladen worden, während es die Bezahlapps der Verlage mühevoll auf eine geringe fünfstellige Zahl bringen. Demnach logischer Zusammenhang: Das eine gibt es kostenlos und das wird immer lieber genommen als jedes noch so gute, aber leider eben kostenpflichtige Angebot. Das klingt naheliegend — und ist dennoch grundlegend falsch. Zum einen deshalb, weil sich der Vergleich bisher in der Praxis gar nicht ziehen lässt. Die beiden größten der klagenden Tageszeitungen, die „Süddeutsche“ und die FAZ beispielsweise, haben bisher gar keine Apps, die mit denen der „Tagesschau“ vergleichbar wären. Die FAZ bietet lediglich ihre Zeitung zum Download an, die App der SZ wird erst am Ende des Monats auf den Markt kommen. Es ist also schon durchaus erstaunlich, wie beide Blätter (bei der FAZ beschwört deren Medienredakteur jedesmal den Untergang der freien Presse) zu wissen glauben, was die „Tagesschau“ an Verwüstungen anrichtet, ohne selbst überhaupt ein adäquates Konkurrenzprodukt anzubieten. Beide lassen dabei eine andere Möglichkeit außer acht: Was, wenn Nutzer sehr wohl bereit sind, Geld für eine gute App auszugeben? Was, wenn Nutzer so schlau  sind und sehr wohl den Unterschied erkennen zwischen einem nachrichtengetriebenen Angebot und einer eher hintergründigen, leselastigen Zeitungsapp, die einen ganz anderen inhaltlichen Ansatz hat als die „Tagesschau“.

Andersrum gefragt: Wenn Tageszeitungen ihre größte inhaltliche Konkurrenz in der „Tagesschau“ sehen, machen sie dann nicht ohnehin etwas ganz grundsätzliches falsch?

 

Dieser Beitrag hat einen Kommentar

  1. Axl

    Zitat: „Wenn Tageszeitungen ihre größte inhaltliche Konkurrenz in der “Tagesschau” sehen, machen sie dann nicht ohnehin etwas ganz grundsätzliches falsch?“

    Herrlich! Das bringt es genau auf den Punkt!

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