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Funktionsmusik für Erotikfilmvorführungen in Einzelkabinen

Es gibt Einrichtungen, bei denen es sehr schwer fällt. sie zu mögen. Die GEZ ist beispielsweise so etwas. Oder die GEMA. Die musste man vor Jahrmillionen nicht kennen, weil man als Normalbürger nichts mit ihr zu tun hatte. Seit ein paar Jahren aber kommt der durchschnittliche YouTube-Nutzer in Deutschland vor allem dann mit diesem Namen in Berührung, wenn er mal wieder ein Musikvideo anschauen erfolglos ansehen will. Journalisten hatten mit der GEMA im analogen Zeitalter auch eher weniger zu tun. Seit es jedoch das Netz mit all seinen hübschen multimedialen Möglichkeiten gibt, steht man regelmäßig vor der Frage: Mensch, unter dieses Video, unter diese Audiospur etwas Musik – wäre das nicht was?

Da sei die GEMA vor! Wer etwas produziere will mit Musik, muss sich die Rechte sichern. Soweit so gut, man will ja niemanden bestehlen, als Urheber macht man das bei anderen Urhebern schon gleich gar nicht. Doch dann kommt die GEMA, der Verständnis für Nutzerfreundichkeit und Plausibilität in hartem Konkurrenzkampf mit dem der GEZ steht. Eine Frage, die man sich als juristisch nur so mittelgut bewanderter Laie stellt, ist beispielsweise die: Welche Lizenz brauche ich überhaupt wofür? Auf eine einfache Frage bzw. Stichwortsuche har die GEMA-Webseite viele Antworten parat, auf den Suchbegriff „Lizenz“ beispielsweise 104:

Wir lernen dann, dass man beispielsweise für Filmvorführungen in Einzelkabinen selbstverständlich eine GEMA-Lizenz braucht die aber nicht zu verwechseln ist mit der für Erotikfilmvorführungen in Einzelkabinen, weil das nämlich ein Unterschied ist, der allerdings die Frage aufwirft, wer in Gottes Namen sich eigentlich in Einzelkabinen was anderes anschaut als Erotikfilme. Misanthropen, die die Nähe anderer nicht ertragen?

Aber egal, nachdem das für unsere Zwecke nicht in Betracht kommt, suchen wir weiter. Wir stolpern erst über die Freizeichenuntermalungsmelodien (Soundlogos und Ringback Tones) on-Demand mit Speicherung für den Endnutzer (Tarif VR-OD 6) und die Konzerte der ernsten Musik (Tarif E), ehe wir uns denken: Die Hintergrund- und Funktionsmusik für Internetseiten, das könnte es sein. Allerdings verrät uns ein erster Blick in diese Hintergrundfunktionsdingenskirchen, dass es, unbeschadet davon, ob es sich dabei überhaupt um dem richtigen Tarif handelt, schwierig werden könnte, die korrekte Anwendung und die daraus resultierenden Kosten zu berechnen. Weil:

Der Musikanteil errechnet sich aus dem Verhältnis der Anzahl der Zugriffe auf die zugänglich gemachten Werke des GEMA-Repertoires einer Internetseite zur Gesamtanzahl der Zugriffe auf sämtliche Inhalte der- selben Internetseite.

Im Hinblick auf Musikanteile über 75% wird auf Abschnitt V. 4. verwiesen.

Allerdings stellt sich dann aber raus (wenn ich das richtig verstanden habe), dass dieser Tarif nur für die Musik auf der Seite gilt, nicht aber für Filme und Audios, die man auf der Seite hat. Weil:

Diese Vergütungssätze finden keine Anwendung für die Nutzung von Werken des GEMA-Repertoires auf Internetseiten, für die eigene Vergütungssätze bestehen. Dies gilt insbesondere für Angebote im Internet, deren Zweck die entgeltliche oder unentgeltliche Übermittlung der Werke des GEMA-Repertoires an den Endnutzer ist, wie z.B. für Ruftonmelodie-, User-generated-content-Nutzungen, Freizeichenuntermalungen, Music-on-Demand, Filmvideo-on-Demand, Webradio, Web-TV und Podcasting. In diesen Fällen finden die einschlägigen Vergütungssätze Anwendung. Im Falle von Internetseiten mit Werken des GEMA-Repertoires als Hintergrund- oder Funktionsmusik mit Musikanteilen über 75% (vgl. Abschnitt I.) finden die On-Demand-Vergütungssätze Anwendung. Soweit das Angebot der Internetseite auch andere als die mit diesen Vergütungssätzen geregelte Nutzun-gen umfasst und/oder andere als die tariflich geregelten Rechte berührt, sind die betreffenden Rechte gesondert nach den einschlägigen Vergütungssätzen zu erwerben.

Schwierig, das. Auf der Webseite zu „Universalcode“ habe ich diverse Videos und auch Audios, die man gemeinhin als „Podcast“ bezeichnen könnte. Ist die Webseite zu Universalcode jetzt eine, deren Zweck die entgeltliche oder unentgeltliche Übermittlung des GEMA-Repertoires ist? Nö, denke ich mir, die Seite mag viele Zwecke haben, aber das GEMA-Repertoire übermitteln ist es weniger. Also, weitersuchen…

Für einen kurzen Moment glaube ich an die „Musik bei Vorführungen von Narrenvereinigungen (Tarif WR-VR-K)“, weniger hingegen an „Musik in Spielstätten auf dem Gebiet der musikalischen Nachwuchsarbeit (Tarif WR-NWSP)“.  Musik in Verkehrsmittel? Nö, auch nicht, aber halt, das hier, das könnte was sein: Musik bei der Wiedergabe bei Bildtonträgern. Das ist es leider nicht (es bezieht sich mehr auf so Public Viewing-Zeugs), aber ich weiß jetzt, dass ich weiß jetzt, dass ich 10,50 Euro im Monat bezahlen müsste, würde ich diese Wiedergabe in einem Omnibus machen. Also, glaube ich wenigstens.

Aber man muss ihr lassen, dass sie echt kreativ ist, diese GEMA: Die Lizenz zur Wiedergabe von GEMA-Material bei Trauungen ist eine andere als bei Beerdigungen, was letztlich ja auch eine Frage des guten Geschmacks ist. Desweiteren gibt es:

  • Nutzung von Werken des GEMA-Repertoires durch Weiterübertragung von Tonträgermusik mittels einer eigenen Verteileranlage, nicht in Hotels, Pensionen, Gasthöfen, Krankenhäusern, etc. (Tarif W-T 1)
  • Nutzung von Werken des GEMA-Repertoires zur Herstellung eines Filmwerkes auf Bildtonträger für die öffentliche Vorführung außerhalb von Lichtspieltheatern und den privaten Gebrauch (Tarif VR-TH-F 2)
  • Regelmäßige Erotikfilmvorführung (Tarif T-R-E) — nicht zu Verwechseln mit der Erotikfilmvorführung in Einzelkabinen
  • Tarif der ZPÜ über die Vergütung für private Vervielfältigung für Speichermedien des Typs Audio-CD-R / -RW (Tarif Audio-CD)
  • Tarif Premium-Radio (S-VR/PHf-Pr) für die Nutzung von Werken des GEMA-Repertoires durch private Veranstalter von Premium-Radio (alle Sendearten)

Was ich eigentlich suchte? Siehe oben. Gefunden habe ich nichts, zumindest nicht in einer auch nur halbwegs angemessenen Zeit. Ich habe nicht mal im Ansatz eine echte Idee, welcher Tarif für mich in Frage käme, wenn ich ein Webvideo als freier Journalist irgendwohin verkaufen wollen würde. Und welche Lizenz ich für Universalcode bräuchte (deswegen verwende ich grundsätzlich nur GEMA-freies Zeugs).  Sollen wir was sagen dazu, wir Multimedia-Journalisten, die einfach nur eine simple Antwort auf eine simple Frage benötigen? Oder lassen wir in Sachen Komplexität dann doch das letzte Wort der GEMA, diesem irrsinnigen bürokratischen Monster, dem Zeitvernichter und Menschenindenwahnsinntreiber…(bevor Sie übrigens verzweifeln: drüben bei „Universalcode“ gibt es eine feine Auflistung, wie Sie den GEMA-Irrsinn vermeiden können).

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Mit anderen Worten: Sie haben noch keine ZBV-Benutzerkennung, aber zum Beispiel eine Werkrecherche-Benutzerkennung. Dann wird diese zu Ihrem ZBV-Zugang. Wenn Sie bereits mehrere verschiedene Benutzerkennungen erhalten haben, werden Sie eine neue bekommen.

Andersherum funktioniert es genauso: Wenn Sie eine ZBV-Kennung haben, dann gilt diese auch für jeden neuen Service, der der ZBV angeschlossen wird.

Zusätzlich zu Ihrer ZBV-Kennung müssen Sie sich dennoch für jeden neuen Service, den Sie nutzen möchten, anmelden. Dies dient dem Schutz Ihrer Daten, die Sie als Mitglied oder Kunde der GEMA anvertrauen. Für bestimmte Services ist daher für beide Seiten wichtig, dass eine Prüfung und Bestätigung der Identität durch die zuständigen GEMA-Mitarbeiter vorgenommen wird.

 

Dieser Beitrag hat 3 Kommentare

  1. Peter Mock

    Danke. Für alle die das Problem noch nicht hatten: Dies ist die reine Wahrheit und es gibt Dinge deren Verursacher man in solche Einzelkabinen bitten sollte und dann den Schlüssel rumdrehen und wegwerfen.

  2. Markus Hündgen

    Pro-Tipp: Einfach niemals in Versuchung kommen, im Online-Bereich etwas mit GEMA-pflichtiger Musik zu machen. Niemals. Speziell im Bereich Webvideo wird es richtig fies. Kurz gesagt: Je erfolgreicher ein Video, desto schneller ist man pleite.

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