Mitgefangen…

Mal angenommen, Sie treffen sich mit jemanden auf ein Interview. Das Interview ist lustig, spannend, interessant, letztendlich dann auch autorisiert. Nur leider, leider, stellt sich später heraus, dass Ihr Interviewpartner bei einer Aussage die Unwahrheit gesagt hat. Ob wissentlich oder nicht, das sei dahingestellt – jedenfalls ist die Sache unwahr. Wer wird für diese Falschaussage dann gegebenenfalls belangt – derjenige, der die Aussage getroffen hat oder vielleicht doch eher Sie, der das Interview veröffentlicht hat?

Beim Landgericht Hamburg, bekannt für seine, sagen wir, eigenwilligen Entscheidungen, wenn es um Online-Medien oder Blogs geht, hat man sich anscheinend vorgenommen, seinen Donnerhall-Ruf auch für andere, klassische Medien zu erweitern. Weswegen man eine interessante Entscheidung zu oben geschilderter Frage getroffen hat: Wer ein Interview mit einer Falschaussage veröffentlicht, der hat insofern dafür geradezustehen, als dass er sich vor Veröffentlichung des Interviews kundig zu machen hat, ob alle Aussagen seines Gegenübers auch wirklich der Wahrheit entsprechen. Denn konkret verlangt das Gericht, zur Vermeidung der so genannten Verbreiterhaft sich von den Aussagen eines Interviewten zu distanzieren. Was in der Praxis nichts anderes bedeutet, als dass Interviews für Redaktionen dann nicht mehr zu leisten sind.

Im O-Ton formuliert das Gericht so: „… ist es für das Eingreifen einer Verbreiterhaftung bei der Veröffentlichung eines Interviews nicht erforderlich, dass der intellektuelle Verbreiter sich die Formulierungen zu eigen macht. Vielmehr ist eine Distanzierung erforderlich, damit ein Entfallen der Verbreiterhaftung in Betracht kommt.“ Nicht mal eine Unterlassungsreklärung, die Falschaussagen eines Interviews nicht mehr zu wiederholen bzw. ein moniertes Interview kein zweites Mal mehr drucken zu wollen, ist nach Auffassung des Gerichts ausreichend, denn: „Damit stellt sie lediglich ihre aktuelle Absicht dar, die sich in Zukunft ändern kann.“ (AZ 324 0 998/07

Immerhin, den Ruf, in Sachen Online-Medien ein wenig weltfremd zu sein, hat das die entsprechende Kammer des Landgerichts Hamburg damit abgelegt. Es versteht auch von der Praxis in analogen Medien nichts.

Dieser Beitrag hat einen Kommentar

  1. Chat Atkins

    Wir reden seit längerem unter uns nur noch vom ‚Landgagaricht Hamburg‘ …

    Hoffentlich verstößt dieser private Sprachgebrauch jetzt nicht gegen die ominöse ‚Würde des Gerichts‘. Ich meine, wenn ein solch privater Sprachgebrauch doch ‚der Wahrheitsfindung dient‘.

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